Vortrag des Betriebsratsvorsitzenden über Kollektivvertrag (KV) und Qualifizierungsvereinbarung (QV) – pdf-Download (14 Seiten, 60KB):

Betriebsversammlung 5-7-2010
Sonstige Informationen:
Arbeitsverträge sind gem § 107, Abs. 3 UG2002, idgF, vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung des/der OrganisationseinheitsleiterIn (OEL) abzuschließen. Eine „beratende Arbeitsgruppe“ unterstützt bei der Entscheidung, ob einem/r Ansuchenden eine QV angeboten werden soll. Diese Arbeitsgruppe besteht aus dem Vizerektor für Studium und Lehre, der Vizerektorin für Personalentwicklung, dem Vorsitzenden des wissenschaftl. Betriebsrats, der Vorsitzenden des AK für Gleichbehandlungsfragen und dem Leiter Forschungslabors oder dem Vizerektor für Forschung (dzt. Agenden beim Rektor). Nach Zustimmung des Rektors und dieses Gremiums kann der in der Regel befristete QV-Arbeitsvertrag für die Qualifizierungsperiode unterzeichnet werden.
Falls man vom OEL dem Rektor nicht vorgeschlagen wird, kann man sich auch direkt an den Rektor wenden. Dieser hört den/die OEL an und kann theoretisch “über den Kopf des/der OEL“ einen Arbeitsvertrag mit Qualifizierungsvereinbarung abschließen. Eine Nachfrage des Rektors beim OEL bzgl. Ressourcen wird jedoch erfolgen. Die Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarungen mündet in einem unbefristeten Dienstverhältnis.
Hier geht es zu den Fragen an den Rektor