
Uni-Rechts-Änderungsgesetz
Dem § 29 Abs. 5 (des Universitäts-Gesetzes 2002) wird folgender Satz angefügt:
„In dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit ist auch festzulegen, dass Universitätsangehörige gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung, die mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt beauftragt sind, in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30 vH der Normalarbeitszeit dieser Universitätsangehörigen, bezogen auf die jeweilige Organisationseinheit, für universitäre Lehre und Forschung verwenden.“
Im zitierten Universitätsrechts-Änderungsgesetz (Uni-RÄG 09; wird noch vom Bundesrat im Sommer 2009 beschlossen werden) versucht der Gesetzgeber dem wissenschaftlichen ärztlichen MUW-Personal Rechtsanspruch auf 30% Forschungszeit innerhalb der Normalarbeitszeit zu geben. Damit soll die Patienten-Betreuungstätigkeit bei fehlender AKH-Beschränkung der Patientenfrequenz reduziert werden.
Ein scheinheiliger Versuch? Denn an eine Personalaufstockung zur Realisierung dieses Bestrebens denkt weder der Minister und schon gar nicht der Gesetzgeber oder die Gemeinde. Der Patientenstrom wird eher wachsen und von der Gemeinde nicht in andere KAV-Spitäler umgelenkt werden.
Was man juristisch aus dieser Gesetzgebung machen kann, wird spätestens nach der Neufassung des Kooperationsvertrags MUW/AKH zu erfahren sein. Es darf sich nicht wieder um ein unbestraft von öffentlicher Hand nicht eingehaltenes Gesetz handeln (siehe laufender Prozess zum Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz). Siehe auch Diskussion um MUW/AKH-Kooperationsmodelle.
Was bedeutet das für den prozentmäßigen Anteil der Routinetätigkeit des/der Einzelnen? Es wird davon abhängig sein, ob sich der einzelne Mitarbeiter/die einzelne Mitarbeiterin auf einer Karriereschiene in Richtung Staff Physician oder Associate Professor befindet und wieviele Stellen für diese verschiedenen Karriereschienen an der Abteilung/OE vorhanden sind.











1 Antwort zu „Zeit für Forschung gesetzlich fixiert in der Normalarbeitszeit“